OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.07.2017
1 KN 1/17
Normen:
BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 13 Abs. 2 S. 3; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 1, 2, 4; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 23 Abs. 3;

Einbeziehen von Außenbereichsflächen in den aufgestellten Bebauungsplan; Bestimmen des räumlichen Anwendungsbereichs eines Bebauungsplans durch das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung; Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.07.2017 - Aktenzeichen 1 KN 1/17

DRsp Nr. 2018/503

Einbeziehen von Außenbereichsflächen in den aufgestellten Bebauungsplan; Bestimmen des räumlichen Anwendungsbereichs eines Bebauungsplans durch das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung; Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren

Das Einbeziehen von Außenbereichsflächen in den aufgestellten Bebauungsplan, die jenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen, führt zur Unzulässigkeit der vereinfachten Bauleitplanung zur Innenentwicklung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich Diekskamp, östlich Sachsenwaldstraße wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 13 Abs. 2 S. 3; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 13a Abs. 2 Nr. 1, 2, 4; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 23 Abs. 3;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet "nördlich Diekskamp, östlich Sachsenwaldstraße".