OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.04.2021
6 U 137/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 85/20

Eilverfahren um Unterlassungsansprüche wegen irreführender AngabenRepräsentativität einer InteressenvertretungAllein nach innen gerichtete Dienstleistungen nicht ausreichend

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.04.2021 - Aktenzeichen 6 U 137/20

DRsp Nr. 2021/17852

Eilverfahren um Unterlassungsansprüche wegen irreführender Angaben Repräsentativität einer Interessenvertretung Allein nach innen gerichtete Dienstleistungen nicht ausreichend

1. Zum Verkehrsverständnis der Werbung als "größte Interessenvertretung" eines Berufsverbandes für Unternehmensjuristen2. Interessenvertretung gegenüber der Öffentlichkeit setzt voraus, dass der Verband eine Legitimität besitzt, für die betreffende Gruppe zu sprechen, um somit seinem Wirken eine gewisse Repräsentativität zu verleihen. Diese wird üblicherweise durch eine klassische Mitgliederschaft vermittelt. Allein nach innen gerichtete Dienstleistungen - wie Fortbildungsveranstaltungen - reichen dafür regelmäßig nicht aus.

Tenor

Die Berufungen der Antragstellerin und des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 2/3 und der Antragsgegner 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Eilverfahren um Unterlassungsansprüche wegen irreführender Angaben.