VGH Bayern - Beschluss vom 05.03.2021
1 CS 21.114
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 47 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 20.5940

Eilantrag des Nachbarn gegen Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 1 CS 21.114

DRsp Nr. 2021/5901

Eilantrag des Nachbarn gegen Stellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 3; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 47 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Doppelhaushälften mit zwei Garagen und vier Stellplätzen. Das Bauvorhaben wird als Hinterlandbebauung von der öffentlichen Verkehrsfläche im Norden über einen Privatweg erschlossen, der entlang der östlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller verläuft. Ein Stellplatz ist neben der Zufahrtsfläche nahe dem öffentlichen Verkehrsweg angeordnet, die Garagen und übrigen Stellplätze sind im rückwärtigen Bereich bei dem Doppelhaus situiert.