Der Antrag wird abgelehnt.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin betreibt ein Möbelhaus mit angeschlossenen Küchenstudio in M. Mit ihrem Eilantrag begehrt sie die vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737), zuletzt geändert am 12. Februar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 112).
Zur Begründung ihres Eilantrags vom 4. Februar 2021 führte sie zunächst an, zumindest ihr Küchenstudio sei ein Dienstleistungsbetrieb und nicht von der Schließung nach § 12 11. BayIfSMV betroffen. Sie verfüge über ein Hygienekonzept, welches die Öffnung des Geschäftes ermögliche. Die Schließung sei aufgrund ihrer Dauer und Intensität nicht mehr verhältnismäßig. Ein stures Festhalten an der 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner von über 50 entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben des §
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
A.
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