OVG Hamburg - Urteil vom 12.02.2014
2 E 2/12.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2; VwGO § 47 Abs. 2a;
Fundstellen:
BauR 2015, 106
BauR 2015, 716
ZfBR 2014, 590

Eigentümerwechsel am Gesellschaftsvermögen durch den Erwerb von Geschäftsanteilen einer juristischen Person von einer anderen i.R.d. Fortführung des Namens der übernehmenden juristischen Person; Beteiligung einer juristischen Person am Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans i.R.d. Öffentlichkeitsbeteiligung

OVG Hamburg, Urteil vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 2 E 2/12.N

DRsp Nr. 2014/10579

Eigentümerwechsel am Gesellschaftsvermögen durch den Erwerb von Geschäftsanteilen einer juristischen Person von einer anderen i.R.d. Fortführung des Namens der übernehmenden juristischen Person; Beteiligung einer juristischen Person am Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans i.R.d. Öffentlichkeitsbeteiligung

1. Erwirbt eine juristische Person die Geschäftsanteile einer anderen juristischen Person und beschließt die Gesellschafterversammlung der juristischen Person, deren Geschäftsanteile übernommen worden sind, zukünftig den Namen der übernehmenden juristischen Person zu führen, führt dies nicht zu einem Eigentümerwechsel am Gesellschaftsvermögen. Die sachenrechtliche Eigentümerstellung der juristischen Person, der das Gesellschaftsvermögen zugeordnet ist, wird durch den Verkauf der Geschäftsanteile nicht berührt.2. Hat sich die juristische Person, die sachenrechtliche Eigentümerin eines Grundstücks ist, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht am Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplans beteiligt, lassen der Erwerb ihrer Geschäftsanteile durch eine andere juristische Person und die Änderung des Firmennamens die Präklusionswirkungen des § 47 Abs. 2a VwGO nicht entfallen.