KG - Urteil vom 29.02.2000
21 U 5779/98
Normen:
BGB § 133 § 157 § 631 ; AGBG § 9 ; VOB/B § 8 Nr. 3 § 4 Nr. 7 § 8 Nr. 3 Abs. 1 § 8 Nr. 3 Abs. 2 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ; ZPO § 711 § 528 Abs. 2 § 92 Abs. 1 § 269 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 64/97

Eigennachbesserungsrecht des Werkunternehmers nach Kündigung

KG, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 21 U 5779/98

DRsp Nr. 2002/5350

Eigennachbesserungsrecht des Werkunternehmers nach Kündigung

Jede vorzeitige Kündigung des Werkvertrages hat grundsätzlich nur Wirkung für die Zukunft, die Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln an der bis zur Kündigung/Auftragsentziehung erbrachten Werkleistung werden durch die Kündigung nicht beeinflußt. Das bedeutet, dass auch der Auftragnehmer im Rahmen der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet bleibt, die Mängel an seinem Teilwerk zu beseitigen (vgl. ZfBR 1987, 271, 272), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Kündigung eine solche aus wichtigem Grund oder eine freie im Sinne von § 8 Nr. 1 VOB/B war. Auch nach Kündigung muss dem Werkunternehmer noch die Möglichkeit zur Eigennachbesserung eingeräumt werden.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 631 ; AGBG § 9 ; VOB/B § 8 Nr. 3 § 4 Nr. 7 § 8 Nr. 3 Abs. 1 § 8 Nr. 3 Abs. 2 § 16 Nr. 5 Abs. 3 ; ZPO § 711 § 528 Abs. 2 § 92 Abs. 1 § 269 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte als Subunternehmerin der Beklagten Putz- und Estricharbeiten am Bauvorhaben Berlin aus und macht restliche Vergütung geltend.