FG Hessen - Urteil vom 25.10.2006
13 K 1399/05
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; HBauO § 62 ;

Eigenheimzulage; Neuherstellung; Wohnung; Baugenehmigung; Gaube; Dachgeschoss - Abgrenzung zwischen Ausbau und Neuherstellung einer Wohnung

FG Hessen, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 13 K 1399/05

DRsp Nr. 2007/8463

Eigenheimzulage; Neuherstellung; Wohnung; Baugenehmigung; Gaube; Dachgeschoss - Abgrenzung zwischen Ausbau und Neuherstellung einer Wohnung

1. Handelt es sich um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben und fehlt es an einer solchen Baugenehmigung vor Durchführung der Baumaßnahmen ist eine Förderung des Bauvorhabens nach dem Eigenheimzulagegesetz ab 2001 nicht möglich. Eine Rückwirkung einer Baugenehmigung auf den Zeitpunkt des Baubeginns besteht nicht; diese ist allein zukunftsgerichtet. 2. Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, so dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen. 3. Der Einbau neuer und der Abriss alter Wände sowie die Anbringung zweier Dachgauben zur zeitgemäßen Neugestaltung der Räume stellt keine Neuherstellung dar. 4. Ein Ausbau liegt vor, wenn innerhalb des vorhandenen Gebäudes Räumlichkeiten zur erstmaligen Benutzung (z. B. als Wohnraum) oder im Rahmen einer geänderten Benutzung (z. B. Wohnraum an Stelle eines trocken Bodens) errichtet werden, ohne dabei in Konstruktion und Bestand einzugreifen.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; HBauO § 62 ;

Tatbestand: