BayObLG - Beschluss vom 25.01.2021
203 StObWs 514/20
Normen:
GG Art. 94 Abs. 2 S. 2; GKG § 1 Abs. 1 Nr. 8; StVollzG § 118 Abs. 1; StVollzG § 120 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 11.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 NöStVK 528/20
AG Nördlingen, vom 11.10.2020

Effektiver Rechtsschutz als besonderes Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzGFeststellungsinteresse bei fehlender gerichtlicher ÜberprüfungsmöglichkeitGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz in Eil- und HauptsacheverfahrenBloße Befürchtungen kein Grund für Versagung beantragten HafturlaubsVersagung von Urlaub bei Missbrauchsgefahr

BayObLG, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 203 StObWs 514/20

DRsp Nr. 2022/3975

Effektiver Rechtsschutz als besonderes Feststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG Feststellungsinteresse bei fehlender gerichtlicher Überprüfungsmöglichkeit Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz in Eil- und Hauptsacheverfahren Bloße Befürchtungen kein Grund für Versagung beantragten Hafturlaubs Versagung von Urlaub bei Missbrauchsgefahr

I. Ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG liegt bereits dann vor, wenn der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt ist.II. Die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse dürfen nicht in einer der Effektivität des Rechtsschutzes zuwiderlaufenden Weise überspannt werden.III. Dies betrifft nicht nur die Fälle der drohenden Wiederholungsgefahr, der fortbestehenden Beeinträchtigung und des Rehabilitationsinteresses im Falle fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme.IV. Ein Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann, das ursprüngliche Rechtsschutzanliegen sich also typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigt.