BVerwG - Beschluss vom 21.05.2021
7 B 14.20
Normen:
39. BImSchV § 33 Abs. 1 Nr. 4; BImSchG § 48; GrCh Art. 37;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KN 18/20

Durchsetzung der Aufstellung eines Luftreinhalteplans durch eine Einzelperson zur Einhaltung geltender Immissionswerte für Ammoniak und Feinstäube bei Überschreitung festgelegter Grenzwerte

BVerwG, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen 7 B 14.20

DRsp Nr. 2021/11830

Durchsetzung der Aufstellung eines Luftreinhalteplans durch eine Einzelperson zur Einhaltung geltender Immissionswerte für Ammoniak und Feinstäube bei Überschreitung festgelegter Grenzwerte

1. Nach Nr. 4.4.2 und 4.8 der TA Luft findet im Falle der Einwirkung von Ammoniak eine Prüfung statt, ob insbesondere unter Berücksichtigung bestimmter Mindestabstände der Schutz vor erheblichen Nachteilen gewährleistet ist.2. Von Immissionsgrenzwertüberschreitungen unmittelbar betroffenen Personen steht ein Klagerecht im Hinblick auf die Aufstellung eines Luftreinhalteplans zu.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

39. BImSchV § 33 Abs. 1 Nr. 4; BImSchG § 48; GrCh Art. 37;

Gründe

I

Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verurteilen, für dessen Gebiet einen Luftreinhalteplan aufzustellen, der Maßnahmen vorsieht, die zur baldigen Einhaltung geltender Immissionswerte für Ammoniak und Feinstäube führen.

Er bewohnt ein im Außenbereich - inmitten intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen - gelegenes Wohnhaus.