VGH Bayern - Beschluss vom 21.07.2021
15 ZB 21.30628
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 20.31566

Drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK bei der Überstellung nach Griechenland

VGH Bayern, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 15 ZB 21.30628

DRsp Nr. 2021/12100

Drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK bei der Überstellung nach Griechenland

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AufenthG § 60 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein jemenitischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2020, mit dem sein (Folge-) Antrag auf Abänderung eines bestandskräftig gewordenen ("Dublin"-) Bescheids vom 8. Mai 2019 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde. Er trägt vor, ihm drohe im Falle einer Überstellung nach Griechenland eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Mit Urteil vom 25. März 2021 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage ab, mit der er beantragt hatte, den Bescheid vom 10. September 2020 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Hiergegen ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.