OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.02.2022
2 A 445/21
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1513/20

Drittanfechtungsklage gegen Baugenehigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Werkstatt, Garage und Garagenerweiterung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 2 A 445/21

DRsp Nr. 2022/2963

Drittanfechtungsklage gegen Baugenehigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Werkstatt, Garage und Garagenerweiterung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8 Abs. 3;

Gründe

Der auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.