VGH Hessen - Beschluss vom 11.01.2022
3 B 2278/21.T
Normen:
BImSchG § 4;
Fundstellen:
ZfBR 2022, 479

Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen

VGH Hessen, Beschluss vom 11.01.2022 - Aktenzeichen 3 B 2278/21.T

DRsp Nr. 2022/9970

Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen

1. Im Fall der Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen kann im Eilverfahren eine Zwischenentscheidung dergestalt ergehen, dass zunächst nur über die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der genehmigten Rodungs- und Baumaßnahmen entschieden wird. Die Prüfung der gegen den Betrieb der Anlagen vorgetragenen arten- und naturschutzrechtlichen Bedenken bleibt in diesem Fall der Endentscheidung im Eilverfahren vorbehalten.2. Im Rahmen der im Eilverfahren anzustellenden Interessenabwägung ist einzustellen, dass der Gesetzgeber mit § 63 BImSchG selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BVR 2025/03 -, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rdnr. 53)

Tenor

Die Anträge des Antragstellers vom 15.11.2021,

1.

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 04.08.2021, RPGI-43.1-53e1560/3-2014/2 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA), Gemeinde Lauterbach, Gemarkungen Maar und Reuters (WEA 2 L, 3 L, 4 L und 5) zugunsten der X... mbH, Wiesbaden, anzuordnen

2.