LAG Hamm - Beschluss vom 21.01.2022
8 Ta 186/21
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 740/20

Drei Bruttomonatsgehälter als Streitwert bei Klage gegen bisherigen und neuen ArbeitgeberKeine Streitwerterhöhung durch Klageerweiterung gegen neuen ArbeitgeberZweihundertfünfzig Euro Streitwert für Antrag auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

LAG Hamm, Beschluss vom 21.01.2022 - Aktenzeichen 8 Ta 186/21

DRsp Nr. 2022/2610

Drei Bruttomonatsgehälter als Streitwert bei Klage gegen bisherigen und neuen Arbeitgeber Keine Streitwerterhöhung durch Klageerweiterung gegen neuen Arbeitgeber Zweihundertfünfzig Euro Streitwert für Antrag auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

1. Nimmt der gekündigte Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess parteierweiternd auch den vermeintlichen Betriebserwerber im Sinne des § 613a Abs. 1 BGB mit einem Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO auf den Fortbestand des streitigen Arbeitsverhältnisses in Anspruch, so bemisst sich der Gebührenstreitwert ohne Erhöhung allein wegen der subjektiven Klagehäufung regelmäßig insgesamt nach dem Vierteljahresverdienst.2. Wird daneben beantragt, den Betriebserwerber zur Anmeldung des gekündigten Arbeitnehmers zur Sozialversicherung zu verurteilen, hält sich die gebührenrechtliche Bewertung dieses Antrags mit 250,00 € im Rahmen des nach § 3 ZPO eröffneten Ermessens. Ein Wertansatz unter Orientierung an den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Sozialversicherungsbeiträge (§ 9 ZPO) scheidet gemäß §§ 42 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG aus.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Mai 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 6. Mai 2021 - 3 Ca 740/20 - wird zurückgewiesen.