VG Münster, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2564/15
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen A 288/17
Disziplinarstreit wegen Bewilligung von nicht hinreichend begründeten einmaligen Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Untreue und gravierend mangelhafter Aktenführung über die Gewährung von Sozialleistungen; Gerichtliche Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens; Heilung eines wesentlichen Mangels der Disziplinarklageschrift durch Vorlage einer von dem zuständigen Amtswalter unterzeichneten Disziplinarklage; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge; Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen gerichtlichen Verfahren; Verzicht auf die Einholung eines (ersten, eigenen) gerichtlichen Sachverständigengutachtens
BVerwG, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 2 B 30.19
DRsp Nr. 2020/10601
Disziplinarstreit wegen Bewilligung von nicht hinreichend begründeten einmaligen Beihilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz; Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Untreue und gravierend mangelhafter Aktenführung über die Gewährung von Sozialleistungen; Gerichtliche Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens; Heilung eines wesentlichen Mangels der Disziplinarklageschrift durch Vorlage einer von dem zuständigen Amtswalter unterzeichneten Disziplinarklage; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge; Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem anderen gerichtlichen Verfahren; Verzicht auf die Einholung eines (ersten, eigenen) gerichtlichen Sachverständigengutachtens
1. § 412ZPO i.V.m. § 98VwGO regeln nur die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, nachdem das Gericht in seinem eigenen gerichtlichen Verfahren selbst ein (erstes) Gutachten nach Maßgabe der §§ 402 ff. ZPO eingeholt hat. Daher kann zur Beurteilung der Frage, ob das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung eines ersten, eigenen Sachverständigengutachtens ablehnen darf, nicht § 412ZPO herangezogen werden.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.