BVerwG - Urteil vom 24.02.2000
4 C 23.98
Normen:
BauNVO (1977) § 9 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63, 399
BauR 2000, 1306
DÖV 2000, 1057
GewArch 2000, 388
NVwZ 2000, 1054
UPR 2000, 455
ZfBR 2000, 423
Vorinstanzen:
VG Schleswig v. 06.09.1996 - 8 A 52/95 -,
OVG Schleswig-Holstein, vom 07.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 230/96

Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet; Befreiung; Nachbarschutz; Rechtsmißbrauch

BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 4 C 23.98

DRsp Nr. 2000/7686

Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet; Befreiung; Nachbarschutz; Rechtsmißbrauch

»Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskothek) sind in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO (in sämtlichen Fassungen) unzulässig.«

Normenkette:

BauNVO (1977) § 9 ; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für eine Diskothek.

Die (noch am Revisionsverfahren beteiligten) Kläger zu 2 und zu 3 sind Eigentümer von Grundstücken, die ebenso wie das Baugrundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 im Geltungsbereich eines 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplans liegen; er setzt sie sämtlich als Industriegebiet fest. Der Kläger zu 2 betreibt einen Handel mit Autoteilen. Auf seinem Grundstück befindet sich eine genehmigte Ausstellungshalle mit Verkaufsraum; ihm wurde ferner eine Hausmeisterwohnung und eine Taxenzentrale im Obergeschoß der Ausstellungshalle genehmigt. Auf dem Grundstück des Klägers zu 3 steht eine Ausbildungshalle mit Schulungsräumen für die technisch-praktische Ausbildung von Berufskraftfahrern und Baumaschinenführern; im Obergeschoß ist eine genehmigte Werkswohnung vorhanden.