I. Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für eine Diskothek.
Die (noch am Revisionsverfahren beteiligten) Kläger zu 2 und zu 3 sind Eigentümer von Grundstücken, die ebenso wie das Baugrundstück der Beigeladenen zu 1 und 2 im Geltungsbereich eines 1982 in Kraft getretenen Bebauungsplans liegen; er setzt sie sämtlich als Industriegebiet fest. Der Kläger zu 2 betreibt einen Handel mit Autoteilen. Auf seinem Grundstück befindet sich eine genehmigte Ausstellungshalle mit Verkaufsraum; ihm wurde ferner eine Hausmeisterwohnung und eine Taxenzentrale im Obergeschoß der Ausstellungshalle genehmigt. Auf dem Grundstück des Klägers zu 3 steht eine Ausbildungshalle mit Schulungsräumen für die technisch-praktische Ausbildung von Berufskraftfahrern und Baumaschinenführern; im Obergeschoß ist eine genehmigte Werkswohnung vorhanden.
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