BVerwG - Beschluss vom 20.06.2022
2 B 45.21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 95 Abs. 1; VwGO § 44a; VwVfG § 9; BrbRiG § 9;
Fundstellen:
D_V 2022, 1003
NVwZ 2022, 1828
ZBR 2023, 36
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1304/16
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 9/21

Dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes; Beurteilungsbeitrag durch den Präsidenten des Bundesgerichts für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 2 B 45.21

DRsp Nr. 2022/12825

Dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes; Beurteilungsbeitrag durch den Präsidenten des Bundesgerichts für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters

1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1 GG regelmäßig dem Dienstherrn.2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ist, für die Dauer der Abordnung eine "Beurteilung", so handelt es sich regelmäßig lediglich um einen Beurteilungsbeitrag für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters. Diesen Beurteilungsbeitrag kann der betroffene Richter wegen § 44a VwGO nicht isoliert verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen.3. Der Begriff der Verfahrenshandlungen i. S. v. § 44a Satz 1 VwGO ist nicht auf solche im Rahmen eines behördlichen Verfahrens i. S. v. § 9 VwVfG beschränkt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 95 Abs. 1; VwGO § 44a; VwVfG § 9;