BGH - Urteil vom 22.06.2021
KZR 68/15
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. c); GWB a.F. § 33;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 97/10
KG, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 10/11

Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückzahlung der entrichteten Stationsnutzungsentgelte hinsichtlich Billigkeit

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen KZR 68/15

DRsp Nr. 2021/16457

Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückzahlung der entrichteten Stationsnutzungsentgelte hinsichtlich Billigkeit

Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung steht, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, der Anwendung einer nationalen Regelung wie derjenigen des § 315 BGB entgegen, die eine - von der durch die Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch eine Regulierungsstelle unabhängige - Überprüfung von Wegeentgelten auf ihre Billigkeit im Einzelfall und deren Abänderung durch die Zivilgerichte zulassen. Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher zu unterbleiben.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts vom 17. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 315 Abs. 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; Art. Abs. Buchst. c);