BGH - Urteil vom 22.06.2021
KZR 72/15
Normen:
BGB § 315 Abs. 3; AEUV Art. 102 Abs. 2 Buchst. c); GWB a.F. § 33; AEG a.F. § 14 Abs. 5;
Fundstellen:
WM 2022, 1454
WRP 2021, 1582
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 108/10
OLG Frankfurt/Main, vom 23.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 84/11

Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückzahlung der entrichteten Stationsnutzungsentgelte hinsichtlich Billigkeit

BGH, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen KZR 72/15

DRsp Nr. 2021/16353

Darstellen des Preisverhaltens eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung; Rückzahlung der entrichteten Stationsnutzungsentgelte hinsichtlich Billigkeit

a) Bei der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV auf das Preisverhalten eines marktbeherrschenden Anbieters von Schieneninfrastruktureinrichtungen sind die Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung (hier: § 14 Abs. 5 AEG aF) zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 - Trassenentgelte, und vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).b) Dem Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, der sich aus einem Verstoß des für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen maßgeblichen Entgeltsystems gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot und das Verbot eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ergibt, steht es nicht entgegen, wenn die Bundesnetzagentur dem ihr im Rahmen der Vorabprüfung angezeigten Entgeltsystem nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II).

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2013 aufgehoben.