VGH Bayern - Beschluss vom 10.02.2020
9 C 20.73
Normen:
VwGO § 54 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 18.1589

Darstellen des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit der Richter als rechtsmissbräuchlich; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenhauses bei Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan als Wald

VGH Bayern, Beschluss vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 9 C 20.73

DRsp Nr. 2020/5040

Darstellen des Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit der Richter als rechtsmissbräuchlich; Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bienenhauses bei Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan als Wald

Tenor

I.

Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Mitglieder des 9. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Besetzung des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschlusses vom 20. Dezember 2019 (9 C 19.2202) wird verworfen.

II.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge zu tragen.

Normenkette:

VwGO § 54 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 7;

Gründe

I.