BGH - Urteil vom 28.07.2022
I ZR 205/20
Normen:
BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1 -2; UWG § 3a;
Fundstellen:
BB 2022, 2049
DZWIR 2023, 108
GRUR 2022, 1447
MDR 2022, 1296
MMR 2023, 198
NJW-RR 2022, 1417
VersR 2022, 1389
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 28/16
OLG Hamburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 71/19

Darstellen der erhobenen Servicepauschale als ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt i.R.d. Angebots von Flugbuchungen im Internet; Befugnis eines Mitbewerbers als Berechtigter des Unterlassungsanspruchs zur Abmahnung eines Unternehmers

BGH, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen I ZR 205/20

DRsp Nr. 2022/12937

Darstellen der erhobenen Servicepauschale als ein verdecktes Zahlungsmittelentgelt i.R.d. Angebots von Flugbuchungen im Internet; Befugnis eines Mitbewerbers als Berechtigter des Unterlassungsanspruchs zur Abmahnung eines Unternehmers

Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 26. November 2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags I.2 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 312a Abs. 4 Nr. 1 -2; UWG § 3a;

Tatbestand