OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2023
2 B 1154/22
Normen:
BauO NRW § 82 Abs. 1 S. 2; BauGB § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 949/22

Darstellen der Baggerfahrten oder Baggertouren im Steinbruch als genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 2 B 1154/22

DRsp Nr. 2023/1371

Darstellen der Baggerfahrten oder Baggertouren im Steinbruch als genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 82 Abs. 1 S. 2; BauGB § 29 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt,

die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 14. September 2022 erhobenen Anfechtungsklage - 4 K 3160/22 - hinsichtlich der angeordneten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeldern anzuordnen,

ohne - wie sich aus der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2022 (vgl. dort Seite 3) ergibt - die Ergänzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. November 2022 mit einzubeziehen, hat keinen Erfolg.