Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der diese selbst trägt.
Unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens und der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
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