BVerwG - Beschluss vom 03.01.2022
7 B 6.21
Normen:
BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 70/18

Darstellen der Abweichung vom bisher genehmigten Anlagenbetrieb als eine wesentliche Änderung; Festsetzung der Zahl der zulässigen Tierplätze und der Großvieheinheiten i.R.e. immissionsschutzrechtlichen Feststellungsbescheids für den Schweinemastbetrieb

BVerwG, Beschluss vom 03.01.2022 - Aktenzeichen 7 B 6.21

DRsp Nr. 2022/3269

Darstellen der Abweichung vom bisher genehmigten Anlagenbetrieb als eine "wesentliche Änderung"; Festsetzung der Zahl der zulässigen Tierplätze und der Großvieheinheiten i.R.e. immissionsschutzrechtlichen Feststellungsbescheids für den Schweinemastbetrieb

1. Es ist einer Behörde verwehrt, Beteiligungsrechte zu unterlaufen, indem sie eine an sich gebotene Entscheidung unterlässt.2. Die Auslegung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Frage des Einzelfalls.3. Eine Freistellungserklärung regelt ausschließlich die formelle Legalität des angezeigten Änderungsvorhabens.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, der diese selbst trägt.

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. November 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens und der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 1;

Gründe

I