OLG Dresden - Urteil vom 20.03.2002
11 U 2478/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WM 2003, 1988
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 0 4905/00

Darlehen, 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig

OLG Dresden, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 11 U 2478/01

DRsp Nr. 2003/857

Darlehen, 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig

»Die besonderen Umstände des Einzelfalls können verhindern, dass ein Darlehen mit 66 1/3 % Effektivzins sittenwidrig ist (Hier: 100.000,00 DM Startkapital für renditeträchtiges Bauträgergeschäft an lebenserfahrene Bauingenieure).«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hatte sich im Jahre 1994 mit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um in dieser Rechtsform Bauträger zu werden. Beide hatten bis dahin als selbständige Bauingenieure gearbeitet und taten das weiterhin.

Der Kläger schloss mit beiden Gesellschaftern am 20.08.1995 einen Darlehensvertrag über 100.000,00 DM, rückzahlbar am 14.02.1997 in Höhe von 200.000,00 DM. Das entspricht einem Effektivzins von 66,67 %.