Der Beklagte hatte sich im Jahre 1994 mit zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um in dieser Rechtsform Bauträger zu werden. Beide hatten bis dahin als selbständige Bauingenieure gearbeitet und taten das weiterhin.
Der Kläger schloss mit beiden Gesellschaftern am 20.08.1995 einen Darlehensvertrag über 100.000,00 DM, rückzahlbar am 14.02.1997 in Höhe von 200.000,00 DM. Das entspricht einem Effektivzins von 66,67 %.
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