VGH Bayern - Beschluss vom 11.02.2021
24 ZB 21.30103
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 19.31715

Darlegung einer Gehörsverletzung im asylgerichtlichen Verfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 24 ZB 21.30103

DRsp Nr. 2021/5911

Darlegung einer Gehörsverletzung im asylgerichtlichen Verfahren

Wird die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, scheidet schon deshalb eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG aus, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind. Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung grundsätzlich zu einem materiell-rechtlichen Fehler, der im Asylprozess nicht zu einer Berufungszulassung führen kann, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" nicht vorsieht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung bleibt ohne Erfolg.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form der Versagung rechtlichen Gehörs ( § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ) liegt nicht vor.