OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2022
2 A 2089/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 -2 und Nr. 5 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2385/19

Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel i.R.e. Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den Neubau eines Erweiterungsgebäudes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 2 A 2089/21

DRsp Nr. 2022/1409

Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel i.R.e. Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den Neubau eines Erweiterungsgebäudes

Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 1 -2 und Nr. 5 und Nr. 7;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.