OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.07.2021
11 A 731/21
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1416/19

Darlegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung i.R.d. Feststellung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen; Gebot der Beschleunigung des Verfahrens durch mündliche Verhandlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 11 A 731/21

DRsp Nr. 2021/11866

Darlegen eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung i.R.d. Feststellung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen; Gebot der Beschleunigung des Verfahrens durch mündliche Verhandlung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen, weil der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Terminsverlegungsanträgen ihres Prozessbevollmächtigten vom 5. und vom 10. Februar 2021 nicht entsprochen und mündlich verhandelt hat.