VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2021
10 ZB 21.1542
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 19.5196

Darlegen einer Gehörsverletzung i.R.e. Anhörungsrüge

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2021 - Aktenzeichen 10 ZB 21.1542

DRsp Nr. 2021/10587

Darlegen einer Gehörsverletzung i.R.e. Anhörungsrüge

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

1. Die am 31. Mai 2021 erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 11. Mai 2021, der ihm am 17. Mai 2021 zugestellt wurde, ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der vorgenannte Beschluss des Senats verletzt den Antragsteller nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.