BVerwG - Beschluss vom 17.03.2020
4 B 1.20
Normen:
LBauO RP § 81 S. 1; VwGO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 10750/19

Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Ausübung des Ermessens bei Erlass einer Beseitigungsanordnung

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 4 B 1.20

DRsp Nr. 2020/9351

Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Ausübung des Ermessens bei Erlass einer Beseitigungsanordnung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Normenkette:

LBauO RP § 81 S. 1; VwGO § 114 S. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.