BVerwG - Beschluß vom 28.06.1993 (4 NB 23.93) - DRsp Nr. 1993/2971
BVerwG, Beschluß vom 28.06.1993 - Aktenzeichen 4 NB 23.93
DRsp Nr. 1993/2971
»Die Forderung des § 1 Abs. 1BauGB -MaßnG, daß einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung besonders Rechnung getragen werden soll, stellt keinen "Planungsleitsatz" (im Sinne der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht) dar.Wann sich der öffentliche Belang der Wohnbedarfsdeckung gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen durchsetzt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall.«