BVerwG - Beschluß vom 25.09.2002
4 AV 1.02

BVerwG - Beschluß vom 25.09.2002 (4 AV 1.02) - DRsp Nr. 2002/15958

BVerwG, Beschluß vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 4 AV 1.02

DRsp Nr. 2002/15958

Gründe:

I. Der Kläger fordert mit seiner vor dem Amtsgericht Braunschweig erhobenen Klage von der beklagten Gemeinde die Zahlung eines Betrages von 4 549,22 EURO. Zugleich hat er die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragt. Dem Klagevorbringen ist dazu Folgendes zu entnehmen:

Der Kläger beantragte 1997 einen Bauvorbescheid. Dieser wurde ihm zunächst versagt, weil die Beklagte gemäß § 36 Abs. 1 BauGB ihr Einvernehmen versagte. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen die Versagung vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig Klage. Die Klage war gegen den Landkreis Gifhorn gerichtet. Später erteilte dieser das Einvernehmen. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig stellte mit Beschluss vom 24. März 1998 das Verfahren ein und erlegte dem Landkreis die Kosten auf.

Mit dem Klagebetrag werden verschiedene Rechnungspositionen geltend gemacht. Sie haben ihren Ursprung nach Ansicht des Klägers in seinem seinerzeitigen, indes zunächst erfolglosen Bemühen, alsbald einen baurechtlichen Vorbescheid zu erhalten.