BVerwG - Beschluß vom 21.01.2002
4 PKH 6.01

BVerwG - Beschluß vom 21.01.2002 (4 PKH 6.01) - DRsp Nr. 2002/14201

BVerwG, Beschluß vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 4 PKH 6.01

DRsp Nr. 2002/14201

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des das Ablehnungsgesuch stellenden Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 - NJW 1990, 2457). Solche Umstände hat der Antragsteller entgegen § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht.