BVerwG - Beschluß vom 20.11.1995
4 NB 23.94
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 3
BRS 57, 12
BauR 1996, 215
NJ 1996, 213
NVwZ 1996, 888
UPR 1996, 106
ZfBR 1996, 110
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 18.3.94 - 8 S 2814/93 ,

BVerwG - Beschluß vom 20.11.1995 (4 NB 23.94) - DRsp Nr. 1996/28433

BVerwG, Beschluß vom 20.11.1995 - Aktenzeichen 4 NB 23.94

DRsp Nr. 1996/28433

»Bei der Ausweisung eines Wohngebiets auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche im Außenbereich darf die Gemeinde einen inmitten des Wohngebiets liegenden kleineren Bereich (hier: ca. 3.500 qm) nicht allein deshalb unbeplant lassen, weil der Eigentümer nicht zum Verkauf an die Gemeinde bereit ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 9 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich IV" der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 1993 in der Fassung vom 16. Dezember 1993. Sie sind Eigentümer eines zur Zeit als Wiese genutzten Grundstücks von etwa 20 m Breite und - in Ost-West-Richtung - etwa 200 m Länge. Es liegt in der Mitte eines Gebietes, für das die Antragsgegnerin insgesamt vier Bebauungspläne für Wohnbauzwecke aufgestellt hat. Mit seiner südlichen Längsseite grenzt das Grundstück an den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich III". Im Westen reicht das Grundstück ein wenig in den Bebauungsplan "Wasserstall/Teich II" hinein.