BVerwG - Beschluß vom 18.12.1995
4 NB 36.95
Normen:
BauNVO (1990) § 16 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 25
BRS 57, 80
BauR 1996, 353
NVwZ 1996, 894
UPR 1996, 153
ZfBR 1996, 172
Vorinstanzen:
OVG Münster - 11.9.95 - 7a D 134/94.NE,

BVerwG - Beschluß vom 18.12.1995 (4 NB 36.95) - DRsp Nr. 1996/28454

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 4 NB 36.95

DRsp Nr. 1996/28454

»Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch dann nicht verzichtet werden, wenn die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO festgesetzt wird.«

Normenkette:

BauNVO (1990) § 16 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VwGO verletzt hat.

1. Der von der Antragsgegnerin beschlossene und bekanntgemachte Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990. Nach dieser Vorschrift hat ein Bebauungsplan, der das Maß der baulichen Nutzung festsetzt, stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche festzusetzen. Das Normenkontrollgericht hat aus diesem Mangel entnommen, daß der Bebauungsplan insoweit nichtig sei. Die Beschwerde wendet hiergegen ein, daß im vorliegenden Falle die Festsetzungen von Baugrenzen und der Zahl der Vollgeschosse ausreichend gewesen sei. Daher stelle sich die grundsätzliche Frage, ob der Festsetzung der Größe der Grundfläche auch durch Baugrenzen und Baulinien entsprochen werden könne.