Die Beschwerde gegen die Nichtvorlage ist nicht begründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht seine Pflicht zur Vorlage nach §
1. Der von der Antragsgegnerin beschlossene und bekanntgemachte Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990. Nach dieser Vorschrift hat ein Bebauungsplan, der das Maß der baulichen Nutzung festsetzt, stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundfläche festzusetzen. Das Normenkontrollgericht hat aus diesem Mangel entnommen, daß der Bebauungsplan insoweit nichtig sei. Die Beschwerde wendet hiergegen ein, daß im vorliegenden Falle die Festsetzungen von Baugrenzen und der Zahl der Vollgeschosse ausreichend gewesen sei. Daher stelle sich die grundsätzliche Frage, ob der Festsetzung der Größe der Grundfläche auch durch Baugrenzen und Baulinien entsprochen werden könne.
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