BVerwG - Beschluß vom 15.02.1988
7 B 219.87
Normen:
BImSchG §§ 1, 3, 5, § 21 Abs. 1 Nr. 3, §§ 48, 51 ;
Fundstellen:
Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 2
DB 1988, 2303
DVBl 1988, 539
NVwZ 1988, 824
NuR 1989, 34
UPR 1988, 172
Vorinstanzen:
I. VG Arnsberg vom 24.4.1986 - Az.: 7 K 150/85 - II. OVG Münster vom 9.7.1987 - Az.: 21 A 1556/86 -,

BVerwG - Beschluß vom 15.02.1988 (7 B 219.87) - DRsp Nr. 1997/8019

BVerwG, Beschluß vom 15.02.1988 - Aktenzeichen 7 B 219.87

DRsp Nr. 1997/8019

» Zur Bedeutung der TA Luft als Verwaltungsvorschrift und zu ihrer gerichtlichen Überprüfung.«

Normenkette:

BImSchG §§ 1, 3, 5, § 21 Abs. 1 Nr. 3, §§ 48, 51 ;

Gründe:

Die Kläger erstreben die Verpflichtung des beklagten Gewerbeaufsichtsamts, gegenüber der beigeladenen Betreiberin eines mit Kohlefeuerung genehmigten Elektrizitätswerks durch nachträgliche Anordnungen oder durch den Widerruf der Genehmigung strengere, Gefährdungen der menschlichen Gesundheit ausschließende Anforderungen an die Luftreinhaltung durchzusetzen, wie sie sich nach Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage ergeben würden. Mit der Beschwerde wenden sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Berufungsurteil (DVBl 1988, 152).

Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 und 3 VwGO nicht.

In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO). Beides trifft nicht zu.