Die Kläger erstreben die Verpflichtung des beklagten Gewerbeaufsichtsamts, gegenüber der beigeladenen Betreiberin eines mit Kohlefeuerung genehmigten Elektrizitätswerks durch nachträgliche Anordnungen oder durch den Widerruf der Genehmigung strengere, Gefährdungen der menschlichen Gesundheit ausschließende Anforderungen an die Luftreinhaltung durchzusetzen, wie sie sich nach Einbau einer Rauchgasentschwefelungsanlage ergeben würden. Mit der Beschwerde wenden sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Berufungsurteil (DVBl 1988,
Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß §
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und das Berufungsurteil weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§
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