BVerwG - Beschluß vom 12.12.1995
4 B 281.95
Normen:
BauGB §§ 154, 162, 163 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 285
BRS 57, 704
DVBl 1996, 270
UPR 1996, 148
ZfBR 1996, 114
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 29.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 159/94
VG Schleswig - 2.8.94 - 2 A 200/89 ,

BVerwG - Beschluß vom 12.12.1995 (4 B 281.95) - DRsp Nr. 1996/28439

BVerwG, Beschluß vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 4 B 281.95

DRsp Nr. 1996/28439

»Die Voraussetzungen, unter denen eine Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB teilweise aufzuheben ist, sind andere als die, unter denen gemäß § 163 Abs. 1 BauGB die Sanierung für ein einzelnes Grundstück für abgeschlossen erklärt werden kann und auf Antrag des Eigentümers für abgeschlossen zu erklären ist.«

Normenkette:

BauGB §§ 154, 162, 163 ;

Gründe:

Die Beschwerde, die als Nichtvorlagebeschwerde bezeichnet ist, der Sache nach aber die Merkmale einer Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt, ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde will für den Bereich des sanierungsrechtlichen Baurechts grundsätzlich geklärt wissen, wie sich die Verpflichtung der Gemeinde nach § 162 Abs. 1 BauGB und der Anspruch des Eigentümers zueinander verhalten, gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine vorzeitige sanierungsrechtliche Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erhalten.