BVerwG - Beschluß vom 09.10.2002
5 B 240.02
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 A 2104/02

BVerwG - Beschluß vom 09.10.2002 (5 B 240.02) - DRsp Nr. 2002/17717

BVerwG, Beschluß vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 5 B 240.02

DRsp Nr. 2002/17717

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

Die Beschwerde, deren Vorbringen einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht unmittelbar zugeordnet ist und die auch sonst nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines geltend gemachten Zulassungsgrundes genügen dürfte, lässt jedenfalls in der Sache keinen Zulassungsgrund erkennen.