VGH Bayern, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 98.2336
BVerwG - Beschluß vom 04.12.2002 (4 BN 49.02) - DRsp Nr. 2003/1686
BVerwG, Beschluß vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 4 BN 49.02
DRsp Nr. 2003/1686
Gründe:
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht.
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