Die auf §
Unter welchen Voraussetzungen eine Stichstraße im innerörtlichen Bereich für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden kann, richtet sich nach den Vorschriften des Landesstraßenrechts. Auch die Frage, ob es sich bei der Widmung um einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, ist anhand der landesstraßenrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Gleiches gilt für die Frage, auf wessen Zustimmung es ankommt. Soweit zweifelhaft ist, ob eine bestimmte Willensäußerung rechtlich als Zustimmungserklärung zu werten ist oder nicht, ist ebenfalls das Landesrecht einschlägig.
Die Kläger stellen die Rechtswirksamkeit der von ihnen bekämpften Widmung aus näher dargelegten Gründen in Frage. Mit den insoweit geäußerten Bedenken zeigen sie indes nicht einmal ansatzweise einen Bezug zum Bundesrecht auf.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
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