VG Freiburg - Beschluss vom 14.07.2021
1 K 1501/21
Normen:
BauNVO § 8; BauGB § 30 Abs. 1;

Boardinghaus; Monteurunterkunft; Serviced Apartment; Aparthotel; Motel; Häuslicher Wirkungskreis; Nutzungsschwerpunkt

VG Freiburg, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 1 K 1501/21

DRsp Nr. 2022/1309

Boardinghaus; Monteurunterkunft; Serviced Apartment; Aparthotel; Motel; Häuslicher Wirkungskreis; Nutzungsschwerpunkt

Zur bauplanungsrechtlichen Abgrenzung von Übergangsformen zwischen Wohnnutzung und Beherbergungbetrieb.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 8; BauGB § 30 Abs. 1;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.02.2021 anzuordnen.

I. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.