Die verklagte Gemeinde erteilte aus Anlaß der Erweiterung eines Kindergartens der Zimmerei und Tischlerei S. GmbH & Co. Betriebs-KG in L. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) am 23. Januar 1996 einen schriftlichen Auftrag zur Durchführung von "Zimmer- und Holzbauarbeiten". In den "Erläuterungen" heißt es:
"...
2. Die Gewährleistung beträgt nach
...
3. Der Sicherheitsbetrag = 5 % der Abrechnungssumme für 2 Jahre, er kann durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden.
..."
Die Beklagte nahm die Werkleistung am 16. Oktober 1996 ab und behielt 5 % des geschuldeten Werklohns (das sind 14.538,45 DM) ein. Am 2. Dezember 1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt. Dieser hat von der Beklagten den restlichen Werklohn nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (25. März 1997) verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens sei die Befugnis der Beklagten, den Werklohn teilweise einzubehalten, weggefallen.
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