BGH - Urteil vom 08.01.1998
VII ZR 64/96
Normen:
ZPO § 321 Abs. 1 ;

BGH - Urteil vom 08.01.1998 (VII ZR 64/96) - DRsp Nr. 1998/1981

BGH, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen VII ZR 64/96

DRsp Nr. 1998/1981

(Ablehnung eines Urteilsergänzungsantrags)

Normenkette:

ZPO § 321 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Das Landgericht Bonn hatte die Beklagte in dem mit der Sprungrevision angefochtenen Urteil vom 12. November 1995 zur Zahlung von insgesamt 1.343.274,22 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte im Falle der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Stillstandskosten der Klägerin die Umsatzsteuer zu erstatten hat.

2. Im Urteil vom 16. Oktober 1997 hat der Senat das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 764.167,48 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

3. Die Revisionsklägerin beantragt, das Urteil dahingehend zu ergänzen, daß auch der Feststellungsausspruch des Urteils des Landgerichts aufgehoben wird.

II. 1. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden.

2. Der Ergänzungsantrag ist zulässig, er ist jedoch unbegründet. Der Antrag der Revisionsklägerin auf Aufhebung des Feststellungsausspruchs und Abweisung dieses Teils der Klage ist nicht übergangen worden. Das landgerichtliche Urteil ist nach dem Tenor des Senatsurteils nur insoweit aufrechterhalten worden, als das Landgericht die Beklagte zur Vergütung der erbrachten Leistung verurteilt hat. Im übrigen hat der Senat das Urteil einschließlich des Feststellungsanspruchs aufgehoben.