BGH - Beschluß vom 19.12.1995
KRB 32/95
Normen:
GWB § 38 ; OWiG § 19, § 20, § 43 ; StGB § 263 ; StPO § 154 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1996, 140
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 19.12.1995 (KRB 32/95) - DRsp Nr. 1996/20349

BGH, Beschluß vom 19.12.1995 - Aktenzeichen KRB 32/95

DRsp Nr. 1996/20349

Hat die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Betruges nach § 154 StPO eingestellt, steht dies einer Ahndung als Ordnungswirdrigkeit nach dem GWB nicht entgegen (hier: Submissionsabsprache).

Normenkette:

GWB § 38 ; OWiG § 19, § 20, § 43 ; StGB § 263 ; StPO § 154 ;

Gründe:

I. Seit den sechziger Jahren kam es zwischen mehreren im Raum H. ansässigen Tief- und Straßenbauunternehmen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der Stadt H. zu Submissionsabsprachen. Diese erfolgten in der Weise, daß bei ausgeschriebenen Bauvorhaben von den Kartellmitgliedern ein Unternehmen "herausgestellt" wurde, das das niedrigste Angebot einreichen sollte, während die übrigen Unternehmen die Abgabe höherer Schutzangebote zusagten. Bei offenen Ausschreibungen, zu denen die Stadt in den achtziger Jahren überging, bestand allerdings die Gefahr, daß ein Nichtkartellmitglied günstiger anbot und den Zuschlag erhielt. Das jeweils "herausgestellte" Unternehmen suchte dies dadurch zu verhindern, daß es Kontakte zu Mitarbeitern der Vergabebehörde dazu nutzte, Einblick in die Submissionsunterlagen des Kartellaußenseiters zu erhalten, um das eigene Angebot entsprechend anzupassen. Um die städtischen Beamten für eine solche dienstpflichtwidrige Hilfe zu gewinnen, ließen ihnen einzelne Firmen auch materielle Zuwendungen zukommen.