1. Nach Einlegung der Revision ist der Kläger zu 1 verstorben. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Kläger hat der Senat das Verfahren mit Beschluß vom 3. Juli 1997 gemäß §§ 239, 246 ZPO ausgesetzt. Inzwischen ist über den Nachlaß des Klägers zu 1 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Beklagte beantragt, das Verfahren gegenüber dem Kläger zu 2 fortzuführen, weil es mangels notwendiger Streitgenossenschaft auf seiten der Kläger nicht unterbrochen worden sei, in jedem Falle eine Fortsetzung aber zulässig sei.
2. Der Antrag ist nicht begründet.
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