VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.08.2017
5 S 1030/17
Normen:
LBO § 2 Abs. 13 Nr. 1; LBO § 49; LBO § 50 Abs. 2; LBO § 65 S. 2; BauGB § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 923
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2235/17

Bezeichnung einer Monteurunterkunft als Boardinghaus hinsichtlich Bedeutung für deren bauplanungsrechtliche Einordnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 5 S 1030/17

DRsp Nr. 2017/12905

Bezeichnung einer Monteurunterkunft als Boardinghaus hinsichtlich Bedeutung für deren bauplanungsrechtliche Einordnung

Die Bezeichnung einer Monteurunterkunft als Boardinghaus ist für deren bauplanungsrechtliche Einordnung ohne Bedeutung (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 - NVwZ-RR 2017, 520).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 5. April 2017 - 4 K 2235/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.870 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBO § 2 Abs. 13 Nr. 1; LBO § 49; LBO § 50 Abs. 2; LBO § 65 S. 2; BauGB § 29 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der Begründung der Beschwerde angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.