VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2020
12 C 19.286
Normen:
WoGG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 481 Abs. 1; VwGO § 166;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 8 K 18.1783

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung i.R.e. Klage auf Gewährung von Wohngeld; Liegen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen einer wohngeldberechtigten Person in dem überwiegend genutzten Wohnraum

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 12 C 19.286

DRsp Nr. 2020/6373

Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung i.R.e. Klage auf Gewährung von Wohngeld; Liegen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen einer wohngeldberechtigten Person in dem überwiegend genutzten Wohnraum

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WoGG § 5 Abs. 1 S. 1; BGB § 481 Abs. 1; VwGO § 166;

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Gewährung von Wohngeld gerichtete Klage weiter.

1. Sie beantragte am 30. April 2018 für sich und ihre drei Kinder Wohngeld für eine Wohnung in W.. Nach dem ab 1. Mai 2018 unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag betrug der monatlich zu entrichtende Mietzins für die 60 m2 umfassende Wohnung 600,- €. Gesondert vereinbart wurde darüber hinaus, dass die Klägerin die Wohnung trotz des monatlich durchgängig zu entrichtenden Mietzinses nur maximal 20 Wochen pro Kalenderjahr nutzen dürfe, wobei eine Nutzung während der bayerischen Schulferienzeiten zusätzlich ausgeschlossen war. Während dieser Zeiträume war dem Vermieter das Recht eingeräumt, die Wohnung selbst als Ferienwohnung zu vermieten.