Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die zulässige (dazu 1.) Anhörungsrüge der Klägerin ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet (dazu 2.), weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2022 - 2 L 166/21.Z -, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. November 2021 - 4 A 131/21 MD - abgelehnt worden ist, nicht verletzt hat (§ 152a Abs. 1, Abs. 4 VwGO).
1. Das Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 2022, mit dem sie gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2022 - 2 L 166/21.Z - Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt hat, ist bei sachgerechter Würdigung (§ 88 VwGO) als Anhörungsrüge i.S.d. § 152a VwGO auszulegen, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht gegeben ist und die Klägerin geltend macht, der Senat habe einen von ihr gestellten PKH-Antrag nicht bearbeitet und ihr damit der Sache nach das rechtliche Gehör versagt.