OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.02.2022
2 L 16/22 (2 L 166/21)
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 131/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 L 16/22 (2 L 166/21)

DRsp Nr. 2022/4012

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung

Zur Auslegung einer Beschwerde wegen Nichtbearbeitung eines PKH-Antrags als Anhörungsrüge.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; VwGO § 152a Abs. 1;

Gründe

Die zulässige (dazu 1.) Anhörungsrüge der Klägerin ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet (dazu 2.), weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom 7. Januar 2022 - 2 L 166/21.Z -, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. November 2021 - 4 A 131/21 MD - abgelehnt worden ist, nicht verletzt hat (§ 152a Abs. 1, Abs. 4 VwGO).

1. Das Schreiben der Klägerin vom 19. Januar 2022, mit dem sie gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2022 - 2 L 166/21.Z - Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung eingelegt hat, ist bei sachgerechter Würdigung (§ 88 VwGO) als Anhörungsrüge i.S.d. § 152a VwGO auszulegen, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Senats nicht gegeben ist und die Klägerin geltend macht, der Senat habe einen von ihr gestellten PKH-Antrag nicht bearbeitet und ihr damit der Sache nach das rechtliche Gehör versagt.