Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die - wie hier - das
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