OLG Köln - Urteil vom 08.04.2022
6 U 162/21
Normen:
MarkenG § 128 Abs. 1 S. 1; MarkenG § 126 Abs. 1; MarkenG § 127 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 118/21

Bewerbung von Steinspeisesalz mit Himalaya KönigsSalz und Pakistan/PunjabSalz aus der Salt Range in Zentral-PakistanFehlvorstellung von Verbrauchern

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - Aktenzeichen 6 U 162/21

DRsp Nr. 2022/10117

Bewerbung von Steinspeisesalz mit "Himalaya KönigsSalz" und "Pakistan/Punjab" Salz aus der Salt Range in Zentral-Pakistan Fehlvorstellung von Verbrauchern

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 2021 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 118/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil sowie das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MarkenG § 128 Abs. 1 S. 1; MarkenG § 126 Abs. 1; MarkenG § 127 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und unstreitig auch in diesem Rechtsstreit aktivlegitimiert iSd. § 128 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Er ist mittlerweile in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 8b UWG eingetragen.

Die Beklagte betreibt den Handel mit Lebensmitteln, hierunter insbesondere Salzprodukten, die sie u.a. über ihren Onlineshop unter www.l..de anbietet.