OLG Köln - Urteil vom 03.06.2022
6 U 47/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3a; GlüStV (2012) § 5 Abs. 3; GlüStV (2021) § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 152/19

Bewerbung von Online-Casino- und Automatenspielen über Sender der RTL-GruppeWerbeverbot für Glücksspielwerbung im Fernsehen nach altem RechtWerbung als Äußerung zur AbsatzförderungBundesweite Fernsehausstrahlung mit einer nur marginalen Sicherung durch die Angabe einer Teilnehmerbeschränkung

OLG Köln, Urteil vom 03.06.2022 - Aktenzeichen 6 U 47/20

DRsp Nr. 2022/14002

Bewerbung von Online-Casino- und Automatenspielen über Sender der RTL-Gruppe Werbeverbot für Glücksspielwerbung im Fernsehen nach altem Recht Werbung als Äußerung zur Absatzförderung Bundesweite Fernsehausstrahlung mit einer nur marginalen Sicherung durch die Angabe einer Teilnehmerbeschränkung

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.02.2020 (31 O 152/19) - soweit die Klage nicht bereits rechtskräftig durch Urteil des BGH vom 22.07.2021 (I ZR 194/20) abgewiesen wurde - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland für außerhalb von Schleswig-Holstein nicht erlaubte Glücksspiele, insbesondere Online-Casino- und Automatenspiele zu werben, wenn dies geschieht, wie nachstehend sowie in Anlagen CBH 1 und CBH 29 wiedergegeben:

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 70%, die Klägerin 30%.

4. 5.