OLG Brandenburg - Urteil vom 14.06.2022
6 U 65/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; PAngV a.F. § 2 Abs. 1; PAngV a.F. § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 542
MMR 2023, 393
NJW-RR 2022, 1557
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 100/20

Bewerbung eines Likörs ohne Angabe eines GrundpreisesFormulierung von Unterlassungsanträgen im WettbewerbsrechtErstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots auf kerngleiche Verstöße

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2022 - Aktenzeichen 6 U 65/21

DRsp Nr. 2022/10687

Bewerbung eines Likörs ohne Angabe eines Grundpreises Formulierung von Unterlassungsanträgen im Wettbewerbsrecht Erstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots auf kerngleiche Verstöße

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 52 O 100/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern auf der Internetplattform ... für einen Likör auf ...-Basis zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben, wenn dieser in einer Fertigpackung nach Volumen angeboten wird, wie in der Anlage zu diesem Urteil abgebildet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 116,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird teilweise, soweit er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.